Entscheiden Sie mit!
Für Ihre Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmmaterials zulässig. Im gleichen Haushalt lebende Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft können sich an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe gegenseitig vertreten. Bei der brieflichen Stimmabgabe ist folgendes zu beachten:
Das Fenstercuvert kann
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
Die persönliche vorzeitige Stimmabgabe ist jeweils eine Woche vor dem Abstimmungswochenende von Montag bis Freitag während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten beim Stimmregisterführer (Einwohneramt) möglich.