Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
für:
S-0176257.1
Transformatorenstation Hohle Gasse
- Neubau Trafostation auf den Parzellen 495 und 496 der Gemeinde Hefenhofen
Koordinaten: 2740573/1269164
L-0232761.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Dorf und Hohle Gasse
- Neubau teils im offenen Grabverfahren sowie teils mit gesteuerter Erdbohrung
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektra-Genossenschaft Auenhofen,
Amriswilerstrasse 65, 8580 Hefenhofen das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen werden vom 19. März 2021 bis zum 03. Mai 2021 in der Gemeindeverwaltung Hefenhofen während den Öffnungszeiten öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde Hefenhofen eingesehen werden.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Gesuchsunterlagen zur Einsicht: Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Verkehrsanordnung
Reg.-Nr. 2021/022/TBA
Gemeinde, Ort: Hefenhofen
Strasse, Weg: Auenhoferstrasse, Gehrestrasse, Widestrasse, Haldestrasse
Antragsteller: Gemeinde
Anordnung: Zonenhöchstgeschwindigkeit 30 km/h, Parkierungsverbot
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
Die Signale 2.59.1 / 2.59.2 "Beginn und Ende Tempo 30 Zone" und allfällige weitere Massnahmen, 2.50 "Parkieren verboten" mit Zusätzen 5.05 / 5.06 "Anfangstafel / Endetafel / beidseitig" werden gemäss Antrag vom 10. September 2020 und Situationsplan vom 21. Oktober 2020 genehmigt.
Der Situationsplan kann bei der Gemeinde Hefenhofen eingesehen werden. Oder auf der Homepage der Gemeinde Hefenhofen.
Auflage: 09. April 2021 bis 28. April 2021
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Unterlagen: Plan Verkehrsanordnung