Der Kanton Thurgau gewährt Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung.
Die antragstellenden Personen müssen bei einer vom Bund anerkannten Schweizer Krankenkasse versichert sein und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt am 1. Januar des betreffenden Jahres im Kanton Thurgau haben.
IPV-Ansätze Jahr 2024
Erwachsene | einfache satzbestimmende | IPV 2024 in Fr. | steuerbares |
A | bis 400.00 | 3'180.00 | ≦ 0.00 |
B | bis 600.00 | 2'388.00 | ≦ 0.00 |
C | bis 800.00 | 1'596.00 | ≦ 0.00 |
Kinder* | einfache satzbestimmende | IPV 2024 in Fr. | steuerbares |
D | bis 1'600.00 | 1'164.00 | ≦ 0.00 |
*bis zum vollendeten 18. Altersjahr |
Für Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilligung entrichtet.
Versicherte Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr werden auf Basis der einfachen Steuer zu 100% der Eltern, respektive der prämienzahlenden Person bemessen. Für Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilligung entrichtet.
Für quellenbesteuerte Personen, sowie Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe gelten andere Voraussetzungen.
Im Kanton Thurgau gilt das reine Antragsprinzip. Es muss pro Kalenderjahr ein Antrag erfolgen.
Die Gemeinden ermitteln jährlich per Stichtag 31. Dezember die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Das unterzeichnete Formular ist spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf die Prämienverbilligung vollumfänglich. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Für Personen, die keinen Antrag erhalten, siehe "Neubemessung".
Wurde im Frühjahr kein Antrag zugestellt oder lassen sich gestützt auf die definitive Steuerveranlagung verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, kann innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuer-Schlussrechnung eine Neubemessung der Prämienverbilligung beantragt werden.
Jahresaufenthalter haben die Neubemessung innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Tarifkorrektur zu beantragen.
Eine Neubemessung muss beantragt werden. Wird die Frist verpasst, verfällt ein allfälliger Anspruch vollumfänglich. Differenzbeträge von weniger als Fr. 30.00 werden nicht ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine direkte Auszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.