Das Einwohneramt registriert und verwaltet Personendaten im Einwohnerregister und erteilt unter bestimmten Voraussetzungen daraus Adressauskünfte.
Das Einwohneramt erstellt auf Anfrage Adressauskünfte aus dem Einwohnerregister. Die Auskunftserteilung ist gesetzlich eingeschränkt. Das Kantonale Gesetz über den Datenschutz (170.7) und die dazugehörende Verordnung (170.71) definieren das Auskunftsrecht. Grundsätzlich ist ein glaubhaftes Interesse nachzuweisen, weswegen die Daten aus dem Einwohnerregister benötigt werden.
Es werden folgende Daten bekannt gegeben:
Adressauskünfte sind kostenpflichtig gemäss dem geltenden Gebührentarif.