Sind keine Steuerausstände aus Vorjahren vorhanden, so können die laufenden Steuern bis längstens 31. Dezember der entsprechenden Steuerperiode in gleichmässige Raten aufgeteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Frist bis Ende April der neuen Steuerperiode verlängert werden.
Sofern keine weiteren Steuerausstände bestehen, können die Schlussrechnungen in zusätzliche gleichmässige Raten bis zu sechs Monaten ab Rechnungsdatum aufgeteilt werden. Längere Zahlungsvereinbarungen sind schriftlich einzureichen.
Ist ein Steuerpflichtiger in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihm gemäss § 193 Abs. 1 StG auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung gewährt werden. Ein Zahlungsaufschub wird in der Regel bis maximal 24 Monate gewährt, da bei einer weitergehenden Stundung nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidität gesprochen werden kann. Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen.
Das Gesuch um Stundung ist schriftlich beim Steueramt einzureichen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Im Gesuch sind die zu stundende Forderung (Staats- und Gemeindesteuer, Quellensteuer, Nachsteuer, Busse etc.) sowie der ausstehende Betrag und das entsprechende Steuerjahr genau anzugeben. Der Pflichtige hat einen Betragsvorschlag der monatlichen Teilzahlungsraten anzugeben. Im aktuellen Fragebogen "Steuerstundung" sind auch Antragsfelder auszufüllen. Soweit der entsprechende Fragebogen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist, gilt daher bereits das Einreichen desselben als Stundungsgesuch. Bei Stundungen wird vom Gesuchsteller erwartet, dass er seine persönliche Lebenshaltung der Situation anpasst und grosse Anstrengungen unternimmt, seine finanziellen Schwierigkeiten zu bereinigen.
Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate entscheidet die Bezugsbehörde, in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung. Stundungsgesuche sind in jedem Fall der Gemeinde als Bezugsbehörde einzureichen. Bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingehende Gesuche werden umgehend an die gesuchstellende Person zurückgeschickt oder an die zuständige Gemeinde überwiesen.
Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Steuer unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann ihm gemäss § 194 Abs. 1 StG auf schriftlich begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise Erlass gewährt werden.
Der Steuererlass stellt den endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem Erlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter. § 194 StG ist eine "Kann"-Formulierung; der Gesuchsteller hat somit keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Erlass, und der Erlassbehörde steht bei der Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Ein Erlass kann dann gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuer für den Gesuchsteller unmöglich oder zu grosser Härte wird. Ein Härtefall liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Als Erlassgründe nennt das Gesetz insbesondere Erwerbsunfähigkeit, andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage des Gesuchstellers unverschuldet sein sollte. Bei kurzfristigen Einkommensschwankungen, welchen bei der ordentlichen Veranlagung Rechnung getragen wird, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht.
Massgebend ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches. Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Gesuches sowie die Aussichten für die Zukunft. Es wird auf die gesamte wirtschaftliche Lage (Einkommen, Vermögen, Anwartschaften) abgestellt. Wäre der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit die fristgerechte Bezahlung der Steuer möglich gewesen, so wird dies im Erlassentscheid berücksichtigt.
Ein Erlassgesuch kann nur für rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern (definitive Schlussrechnung) gestellt werden.
Ein Erlassgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshandlungen zu verzögern. Die Erlassbehörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehles eingereicht werden, nicht ein.
Das Gesuch um Erlass einer Steuer ist schriftlich zusammen mit den Beweismitteln der Bezugsbehörde einzureichen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Betrag und das Steuerjahr, für das Erlass beantragt wird, sind genau zu bezeichnen. Im aktuellen Fragebogen "Steuererlass " sind auch Antragsfelder auszufüllen. Soweit der entsprechende Fragebogen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist, gilt daher bereits das Einreichen desselben als Erlassgesuch. Der Nachweis der finanziellen Notlage ist Sache des Gesuchstellers.
Über Erlassgesuche bis Fr. 5'000.00 entscheidet die Bezugsbehörde, in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung. Erlassgesuche sind in jedem Fall der Gemeinde als Bezugsbehörde einzureichen. Bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingehende Gesuche werden umgehend an die gesuchstellende Person zurückgeschickt oder an die zuständige Gemeinde überwiesen.