Für den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sind die Thurgauer Gemeinden zuständig.
Die Staats- und Gemeindesteuern werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Steuerrechnung oder die Selbstdeklaration berücksichtigt werden.
Die provisorischen Steuern werden in drei Raten (gesetzliche Zahlungstermine) bezogen:
1. Rate 31. Mai / 2. Rate 31. August / 3. Rate 31. Oktober
Aufgrund der eingereichten Steuererklärung wird vom Steueramt die Veranlagung vorgenommen. Gemäss § 163 StG ist die Veranlagung dem Steuerpflichtigen unter Angabe von Einsprachemöglichkeit oder Rechtsmittel schriftlich mitzuteilen. Sie muss zwingend das steuerbare Einkommen und Vermögen enthalten. Abweichungen von der Steuererklärung müssen dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung des Veranlagungsentscheids bekannt gegeben werden. Dieser "Begründungspflicht" ist im Rahmen des Masseverfahrens Genüge getan, indem alle Positionen (Codes) auf dem Veranlagungsentscheid aufgelistet werden. Im Einzelfall ist eine stichwortartige Begründung angezeigt.
Nach Rechtskraft des Veranlagungsentscheides wird die Schlussrechnung mit den rechtskräftig festgesetzten Steuerfaktoren erstellt. Die bisher erfolgten Ratenzahlungen aufgrund der provisorischen Rechnung werden an die Schlussrechnung angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Ratenzahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet.
Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Gleichzeitig werden auf der ausstehenden Steuerforderung Verzugszinsen berechnet.
Bitte verwenden Sie die vorgedruckten Einzahlungsscheine. Falls Sie Ihre Zahlungen online tätigen, achten Sie bitte darauf, die korrekte Referenznummer zu verwenden (diese wechselt mit jedem Steuerjahr). Sie erleichtern uns den Verwaltungsaufwand und ersparen Ihnen allfällige Unannehmlichkeiten.