Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt einzureichen, welches darüber zu entscheiden hat.
Mittels eFristverlängerung kann diese auch elektronisch beantragt werden.
Für Gesuche um Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung juristischer Personen ist die Steuerverwaltung Thurgau zuständig.
Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen.
Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden in begründeten Fällen längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt.
Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.
Treuhänder und Steuerberater, die gewerbsmässig Steuererklärungen ausfüllen, können für Ihre Mandanten ein Fristerstreckungsgesuch längstens bis zum 31. Dezember des Deklarationsjahres beantragen.
Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schriftlich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt.
Wer die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird gemäss § 155 Absatz 3 StG bzw. Artikel 124 Absatz 3 DBG aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
Wird trotz Mahnung die Verfahrenspflicht nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde gemäss § 162 StG bzw. Artikel 130 Absatz 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Im Weiteren wird eine Busse für die nicht erfüllten Verfahrenspflichten ausgesprochen.
Gemäss § 164 Absatz 2 StG bzw. Artikel 132 Absatz 3 DBG, kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (StP 164 Nr. 3).