Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Der Steuerpflichtige braucht die Einsprache nicht zu begründen, es sei denn, es liegt eine Ermessensveranlagung vor (StP 164 Nr. 3).
Zur Wahrung einer Frist müssen schriftliche Eingaben vor Ablauf der Frist der Steuerbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt der Steuerpflichtige. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie keinesfalls erstreckt werden.
Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Veranlagungsbehörde wird es schriftlich durchgeführt. Im Einspracheverfahren hat die Behörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Ein Rückzug der Einsprache ist unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Die Behörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern. Der Entscheid ist kurz zu begründen. Der Einsprecher kann auf eine schriftliche Begründung verzichten.
Die Einsprache muss schriftlich erhoben werden. Zudem muss sie eine eigenhändige Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters enthalten. Aufgrund des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift sind Einsprachen per Fax oder E-Mail nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig.
Gemäss § 164 Abs. 2 StG muss eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung überdies begründet sein und allfällige Beweismittel nennen (vgl. StP 164 Nr. 3).
Zur Wahrung einer Frist müssen schriftliche Eingaben vor Ablauf der Frist der Steuerverwaltung oder der schweizerischen Post übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt der Steuerpflichtige. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie keinesfalls erstreckt werden.
Auch bei eigener Datierung mit einem Frankiermaschinenstempel ist für die Frage der Fristwahrung auf den amtlichen Poststempel abzustellen, da private Frankiermaschinenstempel manipuliert werden können.
Bei Verwendung einer Frankiermaschine trägt der Absender das Risiko, den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe mit anderen tauglichen Mitteln (z.B. Vermerk von Zeugen auf der Sendung) zu erbringen.
Nach § 26 VRG kann eine versäumte Frist auf begründetes Gesuch hin wieder hergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 14 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.