Leinenpflicht ab 1. April bis 31. Juli

28.03.2024

Am 1. Mai 2023 ist § 3 Abs. 2bis des Hundegesetzes (HundeG; RB 641.2) in Kraft getreten, wonach für sämtliche Hunde im ganzen Kanton vom 1. April – 31. Juli eine Leinenpflicht im Wald und am Waldrand gilt. Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann. Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen und Hundehalter halten sich daran. Die gesetzliche Leinenpflicht gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.

 

 

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