Einwohneramt

Das Einwohneramt ist für das Führen des Einwohnerregisters zuständig. Es erfüllt wesentliche Aufgaben in den Bereichen Dienstleistungen und Information.

Kontakt

Andrea Bikic
Leiterin Einwohneramt & AHV-Zweigstelle

Informationen

Adressauskünfte

Der Austausch von Daten und Informationen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Der Ausgleich zwischen Zugang zu Informationen und Schutz von persönlichen Daten ist ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzes. Angesichts der rasanten technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung geniesst der Datenschutz beim Einwohneramt einen hohen Stellenwert.

Aus Datenschutzgründen erteilen wir keine telefonischen Auskünfte über Personen. Eine Anfrage kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Für eine schriftliche Anfrage wird eine Gebühr von Fr. 15.– erhoben. Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.

Adresssperre

Das Einwohneramt darf Ihre Adresse nicht für geschäftliche Werbung weitergeben. Eine schriftlich beantragte Adresssperre bezieht sich deshalb auf Daten, die an Parteien, soziale Institutionen oder für Forschungszwecke an Universitäten etc. gesandt werden. Eine Datensperre kann auch nicht verhindern, dass Personendaten bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage (z.B. als Amtshilfe) weitergegeben werden.

Ausländerbewilligungen

Die Einwohnerämter selbst haben keine Kompetenzen betreffend Ausländerrecht. Sie prüfen die Gesuche auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit und leiten sie dann zum Entscheid an das Migrationsamt des Kantons Thurgau weiter. Alle Gesuche an das kantonale Migrationsamt sind bei den Einwohnerdiensten persönlich einzureichen.

  • Bewilligungsgesuche
  • Verlängerungen
  • Gesuche für Familiennachzüge
  • Besuchseinladungen

Erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen.

Bei den Bewilligungsarten wird zwischen EU/EFTA-Staatsangehörigen und Mitgliedern von sogenannten Drittstaaten unterschieden. EU/EFTA-Bewilligungen sind in der ganzen Schweiz gültig. Bewilligungen für Ausländer aus Drittstaaten sind nur in jenem Kanton gültig, der die Bewilligung ausgestellt hat.

Nichterwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt von bis zu drei Monaten, sofern sie krankenversichert sind und über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, damit sie nicht der Sozialhilfe zur Last fallen.

Alle wichtigen Formulare, Merkblätter und Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Migrationsamtes.

Besuchseinladungen

Wenn Sie jemanden aus einem visumpflichtigen Staat einladen wollen, beachten Sie bitte folgendes: Für das Visum muss der Gast beim Schweizer Konsulat bzw. bei der Schweizer Botschaft in seinem Herkunftsland das Formular «Garantieerklärung» beziehen. Es muss vom Gast ausgefüllt und dann vom Gastgeber in der Schweiz mit seinen Personalien ergänzt und anschliessend bei dem Einwohneramt der Gemeinde eingereicht werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Garantieübernahme gegeben sind. Danach senden wir es zur Bewilligung an das Migrationsamt des Kantons Thurgau. Voraussetzungen für die Garantieübernahme:

  • Der Gastgeber übernimmt eine Kostengarantie in der Höhe von 30’000.- Franken;
  • Der Gastgeber schliesst eine Unfall- und Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von 50’000.- Franken ab.

Wird der Garantieerklärung zugestimmt, wird das Schweizer Konsulat oder die Schweizer Botschaft im Herkunftsland des Gastes orientiert. Der Gast kann danach das Visum für die Schweiz dort abholen. Es handelt sich dabei um ein Touristenvisum, das für maximal drei Monate ausgestellt wird. Das heisst: Der Gast darf in der Schweiz nicht arbeiten.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Im Umgang mit Banken oder Behörden kann es nötig sein, sich über die Handlungsfähigkeit auszuweisen.

Personen mit Hauptwohnsitz in Hefenhofen können das Dokument gegen Bezahlung einer Gebühr von 10.00 Franken am Schalter des Einwohneramts oder via Online-Schalter inkl. Portokosten beziehen.

Heimatausweis

Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er den gesetzlichen Wohnsitz begründet, aufhalten will (Wochenaufenthalter), hat Anspruch auf einen befristeten Heimatausweis. Voraussetzung für den Wochenaufenthalt ist die regelmässige und wöchentliche Rückkehr an den Ort der Niederlassung.

Der Heimatausweis kann persönlich am Schalter des Einwohneramtes, per E-Mail oder über den Online-Schalter bestellt werden. Das Einwohneramt benötigt für die Ausstellung des Heimatausweises zwingend Angaben über die Dauer des Aufenthaltes und die genaue Aufenthaltsadresse.

Personen mit Heimatausweis müssen sich beim Einwohneramt des Aufenthaltsortes persönlich anmelden und bei Wegzug wieder abmelden.

Identitätskarte (ID)

Für die Beantragung einer Identitätskarte ist das persönliche Erscheinen am Schalter des Einwohneramts unerlässlich. Kinder und unmündige Personen sind durch die sorge- oder vormundschaftsberechtigte Person zu begleiten. Die Begleitperson eines Bevormundeten muss sich mit einer entsprechenden Vollmacht ausweisen können. Zwingend notwendig ist bei Anträgen für Kinder von Unverheirateten, getrennt Lebenden oder geschiedenen Eltern, das schriftliche Einverständnis der zweiten sorgeberechtigten Person vorzuweisen. (Einwilligungserklärung) Bei Trennungen oder Scheidungen ist der Sorgerechtsentscheid des Gerichtes vorzulegen. Bei nicht verheirateten Paaren ist eine amtliche Sorgerechtsregelung mitzubringen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Alte Identitätskarte
  • Aktuelles Passfoto gemäss den Kriterien des Bundesamt für Polizei. Es ist auch möglich, ein Passfoto vorab per Mail an gemeinde(at)hefenhofen.ch zuzustellen.
  • Einwilligungserklärung sorgeberechtige Personen
  • Sorgerechtsentscheide/Sorgerechtsregelungen
  • Bei Verlust der Identitätskarte: Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle

Die Identitätskarte ist für Erwachsene 10 Jahre gültig, für unter 18-jährige 5 Jahre. Die Gebühren für eine Identitätskarte sind 70 Franken für Erwachsene und 35 Franken für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (inkl. Porto). Bitte beachten Sie, dass die Produktion der Identitätskarte bis zu 10 Arbeitstage dauern kann.

Benötigen Sie gleichzeitig einen Pass, können Sie vom Kombi-Angebot der kantonalen Ausweisstelle profitieren. Das Antragsverfahren läuft in diesem Fall direkt über die Ausweisstelle in Weinfelden oder Frauenfeld. Brauchen Sie nur einen Pass, ist dieser ebenfalls über die Aussweisstelle zu beantragen.

Der provisorische Pass (Notpass) ist über die Kantonale Ausweisstelle oder auf dem Flughafen erhältlich. Achtung: Für Reisen in und durch die USA ist der provisorische Pass nicht gültig.

Meldung Mieterwechsel

Gemäss Paragraph 8 des Gesetzes über das Einwohnerregister, das seit 1. August 2009 in Kraft ist, sind Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet, die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innerhalb von 14 Tagen zu melden sowie auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt. Die Meldungen umfassen Name, Vorname, Adresse und das effektive Ein- und Auszugsdatum.

Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleiche Melde- und Auskunftspflicht wie Vermieterinnen und Vermieter.

Die Meldung können Sie per E-Mail oder über den Online-Schalter machen.

Mutation Zivilstandsereignis

Zu einem Zivilstandsereignis gehören Adoptionen, Anerkennungen, Einbürgerungen, eingetragene Partnerschaften, Geburten, Namensänderungen, Scheidungen, Todesfälle und Trauungen.

Zivilstandsereignisse in der Schweiz werden vom zuständigen Zivilstandsamt dem Einwohneramt mitgeteilt. Daraufhin erfolgen im Einwohnerregister die entsprechenden Anpassungen.

Ausländische Zivilstandsereignisse von Schweizer Bürgern müssen auf der entsprechenden Schweizer Botschaft gemeldet werden (Ausnahmen: Deutschland, Österreich, Italien und Lichtenstein). Die Mitteilung gelangt anschliessend über das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen an die Einwohnerämter.

Bei ausländischen Staatsangehörigen mit ausländischem Zivilstandsereignis werden die Mutationen im Einwohnerregister aufgrund der persönlich eingereichten Dokumente (Reisepass, Eheschein etc.) vorgenommen.

Nebenwohnsitz (Wochenaufenthalt)

Melden Sie uns einen Nebenwohnsitz innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen seit Zuzug persönlich am Schalter. Ein Nebenwohnsitz in Hefenhofen können Sie beantragen, wenn Sie einen anderen Hauptwohnsitz haben und sich in Hefenhofen zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibs während mindestens drei Monaten im Jahr aufhalten.

Der Entscheid, ob Sie in Hefenhofen einen Neben- oder Hauptwohnsitz begründen, obliegt dem Einwohneramt und basiert auf den für uns erkennbaren objektiven Umständen.

Benötigte Unterlagen bei Zuzug:

  • Erklärung zum Nebenwohnsitz
  • Heimatausweis (nach positiver Beurteilung)
  • Mietvertrag (kann verlangt werden)

Lebensbescheinigung

Eine Lebensbescheinigung bestätigt gegenüber einer Versicherung oder Pensionskasse, dass die Person zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments am Leben war. Deshalb ist es notwendig, persönlich bei dem Einwohneramt vorbei zu kommen und sich auszuweisen.

Eine Lebensbescheinigung wird kostenlos ausgestellt.

Personalienbescheinigung

Mit der Personalienbescheinigung wird die Identität der betreffenden Person bescheinigt. Die persönlichen Angaben auf dem vorgelegten Formular müssen mit dem amtlichen Ausweis und den Daten des Einwohnerregisters übereinstimmen.

Die Personalienbescheinigung ist kostenlos.

Hierbei handelt es sich ausdrücklich um eine einfache Bescheinigung und nicht um eine notarielle Beglaubigung. Für Beglaubigungen ist das Notariat zuständig.

Registerführung / Registerharmonisierung

Zu den Hauptaufgaben des Einwohneramts gehört das Führen des Einwohnerregisters. Ob Sie neu nach Hefenhofen kommen oder wegziehen, an dem Einwohneramt führt kein Weg vorbei.

Die Daten des Einwohneramts dienen verschiedenen Verwaltungsstellen als Grundlage für ihre Tätigkeiten und sind dem Datenschutzgesetz unterstellt.

Registerharmonisierung

Eine Modernisierung der Datenerhebung hat das Bundesamt für Statistik dazu bewogen, künftig Personendaten aus Verwaltungsregistern zu benutzen. Die Gemeinden und Kantone sind verpflichtet, ihre Daten zu harmonisieren. Die für die Registerharmonisierung notwendigen Informationen (Lage der Wohnung, Stockwerk, Anzahl Zimmer, AHV-Nummer) werden laufend bei sämtlichen Besucherinnen und Besuchern am Schalter des Einwohneramts eingeholt. Zusätzlich werden die Mieterspiegel von Hauseigentümern und Immobilienverwaltungen eingefordert. Bei komplexen Gebäuden ist eine Besichtigung vor Ort notwendig.

Neben dem statistischen Nutzen bringt die Registerharmonisierung künftig administrative Erleichterungen für die betreffenden Register.

Stimmregister

Im Stimmregister sind alle in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 18. Altersjahr eingetragen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Das Stimmregisterbüro ist zuständig für die Zustellung des Stimm-Materials sowie für die Unterschriftenkontrolle bei Initiativen und Referenden.

Umzugsmeldungen (An- und Abmeldungen, Adressänderungen)

Melden Sie uns einen Zuzug nach Hefenhofen, einen Umzug innerhalb von Hefenhofen oder einen Wegzug von Hefenhofen innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen.

eUmzug

Umziehen leicht gemacht! Bequem und in einem Schritt können Sie einen Umzug innerhalb der Schweiz elektronisch melden. Heimatscheine werden bei Bedarf automatisch zwischen den Gemeinden ausgetauscht. Ausländerausweise der Kategorie „EU/EFTA“ bringen Sie bitte am Schalter vorbei, damit die neue Adresse eingetragen werden kann.

Meldung am Schalter

Melden Sie Ihren Adresswechsel (Zuzug, Umzug oder Wegzug) am Schalter, wenn:

  • Sie eine persönliche Begrüssung oder Beratung wünschen und weitere Fragen haben
  • Sie aus dem Ausland zu- oder dorthin wegziehen
  • Sie einen Wochenaufenthalt/Nebenwohnsitz anmelden möchte

Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Umzug auch bei diesen Stellen zu melden:

  • Bei den Werken, damit die Zähler rechtzeitig abgelesen werden
  • Bei der Schulbehörde, wenn Sie Kinder im Schulalter haben

Benötigte Unterlagen bei einem Zuzug

Schweizer Staatsangehörige:

  • Pass oder Identitätskarte
  • Heimatausweis für den Wochenaufenthalt
  • Nachweis der aktuellen Krankenkasse (Krankenkassen-Police)
  • Mietvertrag (kann verlangt werden)

Ausländische Staatsangehörige:

  • Gültiger Reisepass, Personalausweis oder Identitätskarte
  • Ausländerausweis
  • Familienausweis (bei verheirateten)
  • Nachweis der aktuellen Krankenkasse (Krankenkassen-Police)
  • Mietvertrag (kann verlangt werden)
  • Bei Zuzug aus dem Ausland diverse Unterlagen gemäss Merkblatt Migrationsamt

Wohnsitzbestätigung

Eine Wohnsitzbestätigung gibt Auskunft über die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts in Hefenhofen.

Personen mit aktuellem oder ehemaligem Hauptwohnsitz in Hefenhofen können das Dokument gegen Bezahlung einer Gebühr von 5 Franken am Schalter des Einwohneramts oder via Online-Schalter inkl. Portokosten beziehen.

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Gesuchsformular Ausländerbewilligung (Formular 1)
Gesuchsformular Familiennachzug (Formular 2)
Heimatausweis
Meldung Mieterwechsel
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Wohnsitzbestätigung CHF 5.00 plus Porto.–

Kontakt

Brüschwil
Amriswilerstrasse 30
8580 Hefenhofen
Telefon: +41 71 411 12 56

gemeinde(at)hefenhofen.ch

 

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