Die Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Steuerrechnung oder die Selbst-deklaration berücksichtigt werden.
Die Zahlungstermine der provisorischen Steuerraten sind für die 1. Rate der 31. Mai, für die 2. Rate der 31. August und für die 3. Rate der 31. Oktober der Steuerperiode.
Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) der Staats- und Gemeindesteuern setzt immer eine rechtskräftige Veranlagung voraus. Eine zuvor zugestellte, vorläufige Rechnung wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Rechtskraft der Veranlagung zugestellt.
Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Ratenzahlungen werden an die
veranlagte Steuer angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Gleichzeitig werden auf der ausstehenden Steuer-forderung Verzugszinsen berechnet.
Als allgemeiner Fälligkeitstermin der direkten Bundessteuer gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahrs. Auf diesen Termin wird eine provisorische oder, falls die Veranlagung erfolgt ist, eine definitive Steuerrechnung erstellt. Die Steuerrechung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.
Weitere Informationen finden Sie bei der kantonalen Steuerverwaltung.
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| Einspracheverfahren |
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1. Allgemeines
Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Der Steuer-pflichtige braucht die Einsprache nicht zu begründen, es sei denn, es liege eine Ermessensveranlagung vor (vgl. StP 164 Nr. 3).
Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Veranlagungsbehörde wird es schriftlich durchgeführt. Im Einspracheverfahren hat die Behörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungs-verfahren. Ein Rückzug der Einsprache ist unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Die Behörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Nach Anhören des Steuer-pflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern. Der Entscheid ist kurz zu begründen. Der Einsprecher kann auf eine schriftliche
Begründung verzichten.
2. Formerfordernisse
Die Einsprache muss schriftlich erhoben werden. Zudem muss sie eine eigenhändige Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters enthalten. Eine Einsprache per Telefax oder Email ist deshalb nach geltender Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht gültig, da es am Erfordernis der Originalunterschrift mangelt.
Gemäss § 164 Abs. 2 StG muss eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung überdies begründet sein und allfällige Beweismittel nennen (vgl. StP 164 Nr. 3).
Wird eine Einsprache mündlich auf dem Steueramt vorgetragen, erfordert dies zur Wahrung der schriftlichen Formvorschriften zumindest ein Protokoll und eine unter-schriftliche Bestätigung der Einsprache von seiten des Steuerpflichtigen in Gegenwart des Steuerbeamten.
3. Fristwahrung
Zur Wahrung einer Frist müssen schriftliche Eingaben vor Ablauf der Frist der
Steuerbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt der Steuerpflichtige. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie keinesfalls erstreckt werden.
Auch bei eigener Datierung mit einem Frankiermaschinenstempel ist für die Frage der Fristwahrung auf den amtlichen Poststempel abzustellen, da private Frankier-maschinenstempel manipuliert werden können. Bei Verwendung einer Frankier-maschine trägt der Absender das Risiko, den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe mit anderen tauglichen Mitteln (z.B. Vermerk von Zeugen auf der Sendung) zu erbringen.
4. Fristwiederherstellung
Nach § 26 VRG kann eine versäumte Frist auf begründetes Gesuch hin wieder hergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 14 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.
Die Fristwiederherstellung ist in der Steuerpraxis unter StP 164 Nr. 2 detailliert beschrieben.
5. Neuansetzung einer Einspracheverhandlung
Eine neue Einspracheverhandlung wird nur angesetzt, wenn sich der Steuerpflichtige vorher entschuldigt hat oder wenn wichtige Gründe wie Landesabwesenheit, Krankheit oder Militärdienst ihn an einer rechtzeitigen Entschuldigung gehindert haben (§ 39 StV). Damit sind dieselben Gründe wie bei der Fristwiederherstellung gemeint (vgl. StP 164 Nr. 2). Eine Neuansetzung einer Einspracheverhandlung ist also in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Steuerpflichtige vorher entschuldigt hat.
Das Vergessen eines Termins kann beispielsweise nie einen Entschuldigungsgrund von der Art bilden, der im Sinne von § 39 StV zulassen würde, dass eine neue Einspracheverhandlung angesetzt werden kann.
Nimmt der Pflichtige an der angesetzten Einspracheverhandlung unentschuldigt nicht teil, so nimmt die Veranlagungsbehörde den Einspracheentscheid aufgrund der
vorhandenen Akten vor. Dabei wird auf allenfalls in einer schriftlichen Einsprache-begründung vorgebrachte Argumente eingegangen. Lässt die Aktenlage keinen Entscheid zu, werden zusätzliche Unterlagen von den Steuerpflichtigen einverlangt.
6. Begründungspflicht
Das Thurgauische Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) sieht in § 18 Abs. 1 Ziff. 2 die Begründungspflicht von Verfügungen vor.
Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften können Entscheide der Verwaltungs-behörden ohne Begründung eröffnet werden:
• soweit unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (VRG 19 Ziff. 1);
• sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist
(VRG 19 Ziff. 2; z.B. Veranlagungsverfügungen, aber § 163 Abs. 2 StG, (StP 163
Nr. 1 Ziff. 1).
Das Thurgauische Steuergesetz als Spezialgesetz zum VRG schreibt für Einsprache-entscheide ebenfalls die Begründungspflicht vor. Fehlt dieses Formerfordernis, liegt in einer ungenügenden Begründung eines Entscheides eine Verweigerung des recht-lichen Gehörs. Die Mangelhaftigkeit bei Vorliegen eines Motivierungsansatzes bewirkt bloss die Anfechtbarkeit des Entscheides. Fehlt aber jegliche Begründung, ist dieser Mangel nicht heilbar. Es liegt ein nichtiger Entscheid vor.
Wenn anlässlich der Einspracheverhandlung die Probleme ausführlich besprochen und begründet werden, liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Begründung muss nicht auf jedes vorgebrachte Argument des Steuerpflichtigen eingehen. Die Behörde darf sich darauf beschränken, die wesentlichen
Entscheidungsgründe festzuhalten. Zu offensichtlich haltlosen Vorbringen muss nicht Stellung genommen werden (vgl. Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, N 1 zu § 18 VRG).
Im Weiteren richtet sich der Umfang der Begründungspflicht nach der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes (Pra 74 (1985) Nr. 171). Der Einsprecher kann zudem auf eine schriftliche Begründung verzichten (§ 166 Abs. 2 StG).
7. Erfordernis der Unterschrift
Gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 8 VRG muss ein Entscheid die erforderlichen Unterschriften enthalten. Handelt es sich jedoch nicht um eine Verwaltungsstreitsache, kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift verzichtet werden (§ 18 Abs. 3 VRG).
Beim Veranlagungsverfahren handelt es sich ohne Zweifel um ein Massenverfahren, bei dem auf die Unterschrift verzichtet werden kann. Das Einspracheverfahren ist ebenfalls keine Verwaltungsstreitsache, sondern führt das Veranlagungsverfahren weiter und zum Abschluss. Das geht bereits aus § 166 StG hervor, welcher bestimmt, dass die Behörde im Einspracheverfahren alle Steuerfaktoren neu festsetzen kann. Dementsprechend rechtfertigt es sich, § 18 Abs. 3 VRG auf das steuerrechtliche Einspracheverfahren anzuwenden und vom Gültigkeitserfordernis der Unterschrift beim Einspracheentscheid abzusehen.
Praxisgemäss werden die Einspracheentscheide vor allem höflichkeitshalber trotzdem unterschrieben. Dies ändert aber nichts daran, dass der Einspracheentscheid auch ohne Unterschrift gültig ist.
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| Fristverlängerungen |
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1. Allgemeines
Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hat der Steuer-pflichtige mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuer-erklärungen von juristischen Personen bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzu-reichen, das darüber zu entscheiden hat.
2. Erstmalige Fristerstreckungsgesuche
Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen.
3. Weitere Fristerstreckungsgesuche
Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt.
Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.
4. Entscheid
Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schriftlich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt. Nicht zulässig ist eine Abweisung der Fristerstreckung mit der Begründung, der Steuerpflichtige habe noch offene Steuerschulden.
Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und
anerkannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist - auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung - , kann somit eine verweigerte Fristverlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.
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| Quellensteuer |
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Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremden-polizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
• keine Niederlassungsbewilligung C
• Aufenthalt im Kanton
• unselbständig erwerbstätig
• Arbeitgeber in der Schweiz
Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die
Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. Ausserkantonale Betriebsstätten thurgauischer Arbeitgeber unterliegen dem Recht des jeweiligen
Betriebsstättekantons.
Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Abrechnung über die Quellensteuer mittels Formular 100 oder 101 fristgerecht, dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen, nämlich:
• beim Wohnsitzgemeindesteueramt, in welcher die quellenbesteuerte Person
Wohnsitz hat oder sich aufhält;
• beim Gemeindesteueramt am Sitz oder am Ort der Betriebsstätte des
Arbeitgebers, wenn die quellenbesteuerte Person in einem anderen Kanton
wohnhaft ist oder die im Ausland wohnhafte Person bei internationalen
Transporten erwerbstätig ist;
• beim Gemeindesteueramt am Arbeitsort, an welchem die im Ausland wohnhafte
Person den Arbeitsort hat (Grenzgänger).
Weitere Informationen zum Bereich Quellensteuer sowie die massgebenden Tarife und Formulare finden sie auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung.
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