Steueramt
 
 

 

Dienstleistungen des Steueramts

  • Bewirtschaftung der Daten steuerpflichtiger Personen
  • Unterstützung der kantonale Steuerverwaltung bei der Bearbeitung der Steuerveranlagungen
  • Verantwortung für die Rechnungsstellung und Führung des Steuerregisters
  • Auskünfte am Schalter und Telefon
  • formelle Prüfung der eingereichten Steuererklärungen
  • Fristerstreckungsgesuche
  • Behandlung von Einsprachen auf provisorische Steuerrechnungen

 

Steuerveranlagung / Steuerrechnung

provisorische Steuerrechnung

Die provisorische Steuerrechnung (Einkommen und Vermögen bei natürlichen Personen) wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Steuerrechnung oder die Selbst-deklaration berücksichtigt werden.

gesetzliche Zahlungstermine:

1. Rate 31. Mai, 2. Rate 31. August 3. Rate 31. Oktober der Steuerperiode

 

Schlussrechnung

Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) der Staats- und Gemeindesteuern setzt immer eine rechtskräftige Veranlagung voraus. Eine zuvor zugestellte, vorläufige Rechnung wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Rechtskraft der Veranlagung zugestellt.

gesetzlicher Zahlungstermin:

innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum

 

Ausgleichszinsen / Verzugszinsen

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Ratenzahlungen werden an die

veranlagte Steuer angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt.

Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Gleichzeitig werden auf der ausstehenden Steuerforderung Verzugszinsen berechnet.

 

Einspracheverfahren

Fristen

Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Der Steuer-pflichtige braucht die Einsprache nicht zu begründen, es sei denn, es liege eine Ermessensveranlagung vor (vgl. StP 164 Nr. 3).

Zur Wahrung einer Frist müssen schriftliche Eingaben vor Ablauf der Frist der

Steuerbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt der Steuerpflichtige. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie keinesfalls erstreckt werden.

Fristwiederherstellung
Nach § 26 VRG kann eine versäumte Frist auf begründetes Gesuch hin wieder hergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 14 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.

Formelles

Die Einsprache muss schriftlich erhoben werden. Zudem muss sie eine eigenhändige Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters enthalten. Eine Einsprache per Telefax oder Email ist deshalb nach geltender Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht gültig, da es am Erfordernis der Originalunterschrift mangelt.

Gemäss § 164 Abs. 2 StG muss eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung überdies begründet sein und allfällige Beweismittel nennen (vgl. StP 164 Nr. 3).

 

Fristverlängerungen

Formelles

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hat der Steuer-pflichtige mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuer-erklärungen von juristischen Personen bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzu-reichen, das darüber zu entscheiden hat.

Erstmalige Fristerstreckung

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen.

weitere Fristerstreckungen

Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt.

Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Quellensteuer

Quellensteuerpflicht

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremden-polizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

• keine Niederlassungsbewilligung C
• Aufenthalt im Kanton
• unselbständig erwerbstätig
• Arbeitgeber in der Schweiz

Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Abrechnung über die Quellensteuer mittels Formular 100 oder 101 fristgerecht, dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen, nämlich:

• beim Wohnsitzgemeindesteueramt, in welcher die quellenbesteuerte Person

  Wohnsitz hat oder sich aufhält;
• beim Gemeindesteueramt am Sitz oder am Ort der Betriebsstätte des

  Arbeitgebers, wenn die quellenbesteuerte Person in einem anderen Kanton

  wohnhaft ist oder die   im Ausland wohnhafte Person bei internationalen

  Transporten erwerbstätig ist;
• beim Gemeindesteueramt am Arbeitsort, an welchem die im Ausland wohnhafte

  Person den Arbeitsort hat (Grenzgänger).

 

weitere Informationen: kantonalen Steuerverwaltung

 

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