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Grundlagen / Berechnung
Hunde im Alter ab fünf Monaten sind bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Gemäss Art. 10 des Gesetzes über das Halten von Hunden sind Hundehalter verpflichtet, in ihrer Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Diese beläuft sich aktuell auf 80 Franken für den ersten Hund und 160 Franken für jeden
weiteren Hund im gleichen Haushalt. Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter von fünf Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen; ein angebrochenes Quartal wird als volles gezählt.
Befreiung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entfällt für Hunde unter fünf Monaten, Diensthunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps sowie für ausgebildete Sanitäts-, Katastrophen-, Lawinen- und Blindenhunde.
Gesetz über das Halten von Hunden (pdf)
Verordnung der Regierungsrates über das Halten von Hunden (pdf) |