Hunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet werden.
Hundehalter haben für angemessene Überwachung, sachgemässe Pflege und ordentliche Unterbringung der Hunde zu sorgen.
Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass
• die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird;
• Hunde in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt sind;
• Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- und Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden;
In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen.
Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen. Die Gemeinde kann für weitere Orte Betretverbote erlassen.
Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.
Klagen über Mängel in der Hundehaltung sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten.
Wenn die Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet sind oder ernsthaft belästigt werden, kann der Gemeinderat Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege und Unterbringung erlassen. Darüberhinaus kann der Gemeinderat in bestimmten Fällen das Halten von Hunden vorübergehend oder dauernd einschränken und verbieten.
Gesetz über das Halten von Hunden (pdf)
Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden (pdf) |