Einbürgerungen
 
 
 
     
     

Ordentliche Einbürgerung

Wer seit 12 Jahren in der Schweiz wohnhaft ist (wovon 6 Jahre im Kanton Thurgau und 3 Jahre in Hefenhofen), kann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen. Die zuständigen Amtsstellen überprüfen dann, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit ihnen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungs-bewilligung.

Nach Erhalt der eidgenössischen Einbürgerungs- bewilligung kann erst das Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht beantragt werden. Über die Einbürgerungs-gesuche entscheidet die Gemeindeversammlung. Das gesamte Verfahren dauert ca. ein bis zwei Jahre. Bei Fragen melden Sie sich bitte bei der Gemeinde-verwaltung. Kontaktformular

   
     
    Erleichterte Einbürgerung
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen. Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern sowie Kinder einen schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
     
Mehr Informationen zur Einbürgerung unter diesem Link zur Bundesverwaltung.
 
 
 
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